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Nießbrauchsvorbehalt zugunsten beider Elternteile – Muster
Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten beider Elternteile
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Bei der weit verbreiteten Einräumung eines Nießbrauchsvorbehalts handelt es sich um eine Übertragung unter Vorbehalt. Ein Nießbrauchsvorbehalt hat den Vorteil, dass sich für den Übergeber wirtschaftlich nur unmerklich etwas verändert, da er weiterhin regelmäßig berechtigt ist, sämtliche Nutzungen zu ziehen. Anders als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von „Früchten“ (§ 99 BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes. Sachfrüchte sind z.B. die Ernte, Rechtsfrüchte sind z.B. die Miet- und Pachtzinsforderungen. Der dinglich gesicherte Nießbrauch ist folglich das dingliche, also absolut wirkende Gegenstück zur schuldrechtlichen Pacht bzw. Miete: Der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner, sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem gesamten belasteten Gegenstand, das g...